Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. Transport & Gartenservice René Gebhardt ab 02.06.2018
§ 1 Geltung der AGB
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggebern abgeschlossenen Verträge über die Ausführung von Leistungen. Sie gelten zudem für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, welche der Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkennt, wird widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag genannten Leistungen.
§ 3 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind.
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen, insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Vorraussetzungen im Bereich seiner Betriebsphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Vorraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.
Die Vertragspartner sind wechselseitig verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich darüber hinaus zur gegenseitigen Loyalität.
§ 6 Verzug und höhere Gewalt
Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück treten, wenn die Vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinaus zu schieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, schlechte Wetterverhältnisse und ähnliche Umstände gleich, die der Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
§ 7 Kündigungsrecht des Auftragnehmers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 4 dieser Bedingungen oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 Abs. 2 BGB.
Unberührt bleiben in diesem Fall auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch die Pflichtverletzung entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens. Diese Ansprüche stehen dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn er von dem vorgenannten Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Kündigt der Auftraggeber den Auftrag so hat er die Ausfallkosten der Firma Gebhardt zu zahlen falls es Firma Gebhardt nicht gelingt einen anderen Kunden zu akquirieren und dadurch Firma Gebhardt Transport & Gartenservice ein finanzieller Schaden entsteht.
§ 7a Kündigung durch Auftraggeber Fristgerecht
Aufgrund der teils kurzfristigen Terminsvergabe räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen ein nach Auftragserteilung / Auftragsbestätigung diese hat Telefonisch sowie schriftlich (Poststempel) zu erfolgen unsere Notrufnummer 030/66868540 ist 24h besetzt .
(Außnahmen sind Bestellungen die innerhalb 1 Woche (5 Arbeitstagen) ausgeführt werden. Dort besteht eine Kündigungsfrist von 24h Nach Erteilung.)
Direktbestellungen mit Ausführung innerhalb von 4 Tagen können nicht gekündigt werden nur Storniert und es ist Firma Gebhardt eine Entschädigung von
Mindestens 150 € bzw. ein angemessener Verdienstausfall (BGB) zu zahlen.
§ 7b Kündigung durch Auftraggeber
Bei Kündigung durch den Auftraggeber außerhalb § 7a hat der der Auftraggeber eine Stornogebühr/ Aufwandsgebühr von Mindestens 150,00€ oder 20% des Auftragswertes zu Zahlen zuzüglich der Geltenden MwSt. Das Gilt auch für Stornierungen 24h vor dem vereinbarten Termin. Bei Kündigung nach mehreren Verschiebungen des Termins ist Der Verdienstausfall nach (BGB) vollständig zu bezahlen.
§ 8 Abnahme; Fälligkeit; Verzug
Der Besteller ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet. Wegen unwesentlichen Mängeln kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Die Abnahme erfolgt durch die rügelose Entgegennahme des Werkes. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht eingeräumt, sich eventuelle Gewährleistungsrechte bei der Entgegennahme des Werkes vor zu behalten.
Die Vergütung des Auftragnehmers wird mit Abnahme des Werkes fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Mahnungen angemessene Gebühren zu berechnen (10,00 € je Mahnung).
§ 9 Gewährleistung
Der Auftraggeber ist bei vorliegen eines Mangels zunächst auf Nacherfüllung seitens des Auftragnehmers beschränkt. Erst nach erfolgloser Nachfristsetzung kann der Auftraggeber die Rechte der Minderung und des Rücktritts geltend machen.
Der Auftraggeber kann darüber hinaus im Falle der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung, im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung auf Grund von unverhältnismäßig hohen Kosten, des Fehlschlagens der Nacherfüllung oder ihrer Unzumutbarkeit die Vergütung mindern oder vom Vertag zurück treten.
Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder der Auftragnehmer die in dem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Die Rechte des Auftraggebers verjähren bei Kaufverträgen und solchen Werken, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk betreffen, dessen Erbringung in Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, in einem Jahr nach Ablieferung, bzw. nach Abnahme, es sei denn dem Auftragnehmer ist grobes Verschulden oder Arglist vor zu werfen oder es handelt sich um solche Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
§ 9a Gewährleistung auf Streurasen
Firma Gebhardt Transport und Gartenservice haftet nicht für Ansaat mit Streurasen es gibt keinerlei Anwuchsgarantie (Vögel / Unwetter / Wind / Falsche Pflege / zuviel oder zu wenig Wasser).
§ 9b Gewährleistung auf Rollrasen
Firma Gebhardt Transport und Gartenservice haftet nur bedingt für Mängel am Rasen da die Pflege durch den Käufer nicht beeinflusst werden kann deshalb sind sämtliche Mängel am Rasen innerhalb der ersten 3-6 Monate maximal bis zur Winterperiode nach dem verlegen sofort schriftlich in einer Mängelanzeige mit Fotos an Firma Gebhardt zu senden bei allen Folgeschäden über diesen Zeitraum hinaus ist die fachgerechte Pflege nach DIN 18919 nachzuweisen. Bei falscher Pflege erlischt der Garantieanspruch sofort. Mängel aufgrund falscher Wartung und Schneelast-Frostschäden / Salzschäden / Kahlstellen durch Rasenreste (Mähen) / Tierurin auf der Rasenfläche fallen nicht unter Garantieleistung. Sicherlich versuchen wir jedoch zu helfen.
§ 10 Unmöglichkeit des Leistungserfolges auf Grund des Zustandes gebrauchter Sache
Besteht die Verpflichtung des Auftragnehmers nach dem Auftrag des Auftraggebers in der Reparatur einer gebrauchten Sache, bei der auf Grund ihres Alters oder sonstigen Zustandes eine erfolgreiche Reparatur nicht mehr sicher möglich erscheint, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die Erbringung eines Leistungserfolges.
Der Auftraggeber wird in diesem Fall schriftlich über die Möglichkeit des Nichterfolges der Reparatur belehrt. Mit Unterzeichnung der Belehrung werden Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Erbringung einer Leistung ausgeschlossen.
Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für die auf die irreparable Sache verwendeten Arbeitsstunden besteht. Geschuldet wird nach übereinstimmendem Willen der Vertragsparteien in soweit lediglich dem Versuch einer Reparatur, da der Grund einer Unmöglichkeit der Erbringung des Leistungserfolges nach beiderseitigem Wissen in der Verfassung der Sache selbst liegen kann.
§ 11 Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Auftragnehmers bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Des Weiteren ist die Haftung ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Arglist vorliegt, keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gegeben ist, bzw. der Auftragnehmer ein grobes Verschulden trifft. Der Haftungsausschluss bezieht sich darüber hinaus auch nicht auf Verstöße im Rahmen der Zusicherung von Garantie. Ebenso entfällt eine Haftung wegen vertragsuntypischen nicht vorhersehbaren Schäden. Die Haftung im Rahmen der Produkthaftung bleibt hiervon unberührt. Ein eventueller Schadenersatz ist auf den Auftragswert beschränkt.
§ 12 Verbrauchsgüterkauf
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, regeln sich dessen Ansprüche gemäß § 474 BGB ff.
Der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen wird ausgeschlossen, es sei denn, er beruht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder einem groben Verschulden des Auftragnehmers. Entsprechendes gilt, sofern eine Beschaffenheitsgarantie gegeben wurde oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
§ 13 Werkunternehmerpfandrecht
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nach Abnahme und Rechnungstellung nicht nach, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene, mindestens 2 Monate umfassende Zahlungsfrist einräumen, nach deren frustlosen Ablauf er zum Freihändigen Verkauf der hergestellten Sache berechtigt ist.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
Vom Auftragnehmer gelieferte Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Auftragnehmers.
§ 15 Verjährung
Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer im Sinne von § 9 dieser Bestimmungen verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung, bzw. ab Abnahme. Ansprüche aus Kaufverträgen im Verbrauchsgüterkauf verjähren gem. §§ 438, 475 BGB innerhalb von 2 Jahren.
§ 16 Gerichtsstand Erfüllungsort
Erfüllungsort und Ort der Lieferung ist der Sitz der Fa. Transport & Gartenservice René Gebhardt in Berlin Treptow-Köpenick. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz der Firma Transport & Gartenservice René Gebhardt. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 17 Schriftform und salvatoresche Klausel
Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein gelten die übrigen weiter fort. An Stelle der unwirksamen Vereinbarungen soll eine Vereinbarung treten, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt.